Bundesgerichtshof bestätigt erneut die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfahren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechtmäßigkeit der rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahren bestätigt. Mit seinem Beschluss vom 21. Oktober 2015 tritt er deutlich einzelnen Entscheidungen des Landgerichts Tübingen entgegen, das formale Fehler in einzelnen Vollstreckungsersuchen gesehen hatte.Der BGH betont: Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht bereits kraft Gesetzes und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.
Bundesgerichtshof erklärt rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren für rechtmäßig
Bereits im Juni 2015 hatte der BGH eine durch das Landgericht Tübingen getroffene Entscheidung (Az.: 5 T 81/14) zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks (SWR) aufgehoben (Az.: I ZB 64/14). In der Vorinstanz hatte das Landgericht Tübingen verschiedene Inhalte eines vom SWR gegenüber den Vollstreckungsstellen verwendeten Vollstreckungsersuchens beanstandet.Im Oktober befasste sich der BGH erneut mit der Thematik und hob eine weitere Entscheidung des Landgerichts Tübingen (Az. 5 T296/14) und eine des Landgerichts Mannheim (Az. 10 T 33/14) auf. Mit seinem Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Az. I ZB 6/15) nahm der BGH auch Bezug auf neuerliche Beschlüsse des Landgerichts Tübingen aus August und September 2015, die die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsersuchen entgegen seines im Juni ergangenen Beschlusses weiterhin in Frage gestellt hatten. Der BGH erklärte auch die dort erneut geäußerten Bedenken für unerheblich.
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, begrüßt die jüngsten Entscheidungen des BGH: "Mit den Beschlüssen hat sich das oberste deutsche Gericht deutlich von den vorinstanzlichen Beschlüssen des Landgerichts Tübingen abgegrenzt. Die erneute Klarstellung, dass die Vollstreckung der Rundfunkanstalten in sämtlichen Punkten rechtmäßig erfolgt, begrüßen wir."
Wie der BGH in seinen Beschlüssen wiederholt deutlich macht, geht aus den Vollstreckungsersuchen deutlich hervor, dass die Rundfunkanstalt Gläubiger der Beitragsforderung ist. Auch Angaben zur Anschrift und Rechtsform oder Erklärungen zum Vertretungsverhältnis des Beitragsservice gegenüber der Rundfunkanstalt sind für eine wirksame Parteibezeichnung nicht notwendig. Weiter führt der BGH aus, dass es sich bei den Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt um ein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Schriftstück handelt, das auch ohne Dienstsiegel und Unterschrift gültig ist.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellte der BGH zudem nochmals deutlich klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst durch Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid entsteht.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die von den Landgerichten Tübingen und Mannheim geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens abschließend ausgeräumt.
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